Hier sind unsere Mietbedingungen:
- Sie bringen einen gültigen Ausweis mit, aus dem hervorgeht, dass Sie
einen Wohnsitz in Deutschland haben.
- Bei Vertragsabschluss wird eine Kaution von 30.- Euro fällig, die bei
einwandfreier Rückgabe des Anhängers zurückerstattet wird.
- Der Mietpreis für die vereinbarte Zeit ist im Voraus zu entrichten.
- Bei Verlängerung der Mietdauer bitten wir Sie, uns dies telefonisch
mitzuteilen.
- Die angegebenen Tagesmietpreise sind gültig für 24 Std. ab Abholung und
sind inkl. MwSt.
- Im Mietpreis enthalten ist eine Teilkaskoversicherung ohne
Selbstbeteiligung.
- Vorbestellungen sind telefonisch jederzeit möglich, auch außerhalb der
Geschäftszeiten.
Und jetzt noch unser Kleingedrucktes: Die AGBs
I. Pflichten des Mieters
1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der
diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietendpreis
einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist
vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Anfang der
vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig. Wird die
Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit
Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für
Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des
Vermieters aus Verzug. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Vorauszahlung
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur
Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
3. Fahrzeugnutzung
a) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und
den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der
Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten.
Alle den Mieter begünstigende Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch
zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu
prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der
Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.
b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu
befolgen und den Vermieter auf eventuell vornehmende Wartungsmaßnahmen,
deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner
hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf.
im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines
Diebstahls zu benutzen.
c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen
Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder
Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie
nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten
außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters
zulässig.
d) Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei
Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage
einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und
Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die
amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat
nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung
des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z B mit
Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden
sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen
Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem
Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug
in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme
der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe
kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern
keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um
mehr als eine Stunde überschnitten, ist der Mieter unbeschadet einer
weiteren Haftung, gemäß Ziff. lV dieser Bedingungen verpflichtet, für den
Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei
Überschreitung von einer Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro Tag.
Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den
Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der
Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der
Mieter mit mehr als sieben Tagen mit der Zahlung des Mietzinses in
Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag
für den Vermieter unzumutbar machen.
II. Pflichten des Vermieters
1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrsreicheres und technisch
einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt
versichert:
a) Haftpflichtversicherung: Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio Euro,
wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Mio Euro je geschädigte
Person begrenzt ist.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand,
Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und
Wildschäden. Für Glas- und Wildschäden gilt die in § 13 Abs. 9 AKB
vorgeschriebene Selbstbeteiligung in Höhe von 0.- Euro.
3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wäsche wird vom Vermieter nach
Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, daß eine Wartung des
Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter
die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der
Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht
möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters
durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die
nachgewiesenen Kosten.
4. Reparatur
Wird wahrend der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder
die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter
eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100 Euro ohne weiteres,
wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters
beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter
nicht nach Ziff. IV. dieser Bestimmungen haftet.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig
zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche,
gleich aus weichem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.
IV. Haftung des Mieters
a) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen,
insbesondere bei Drogen oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei
Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für
alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der
Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der
Benützung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c), durch das Ladegut
oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat
der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine
Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er
ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluß auf die
Feststellung des Schadensfalles.
b) Die Haftungsfreistellung bei vom Mieter verursachten Schäden ist
ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen. Der Mieter haftet bei von ihm
verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei
Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich
Restwert. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein
oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer
Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter
nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der
Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist.
d) Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im
Kraftfahrzeugverkehr begeht.
e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
V. Fälligkeit und Verjährung
1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder
Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten
nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe
des Fahrzeuges an gerechnet.
2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die
Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn
der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen
Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem
Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der
Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die
Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der
Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
Vl. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht
Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn
· der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
· er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt oder
· sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist oder
· wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.
Für alle Regelungen dieses Vertages, einschließlich seiner Auslegung, gilt
deutsches Recht.
VIl. Datenschutz
1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen
Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem
Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV), Grafenberger
Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen
Vermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit
dem jeweiligen Anlaß (z. B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben
zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden
vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit
dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines
angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist
und kein Grund zur Annahme besteht, daß der Mieter ein schutzwürdiges
Interesse am Ausschluß dieser Datenübermittlung hat.
2. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV
über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle
Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV
wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an
der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur
objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem
BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.
3. Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank
WANDA, d. h. eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert
Krichenbauer Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz
4, 92637 Weiden, geführt wird.
4. Eine Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur
dann erfolgen, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen
des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch
schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.
|