Hier sind unsere Mietbedingungen:


- Sie bringen einen gültigen Ausweis mit, aus dem hervorgeht, dass Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben.

- Bei Vertragsabschluss wird eine Kaution von 30.- Euro fällig, die bei einwandfreier Rückgabe des Anhängers zurückerstattet wird.

- Der Mietpreis für die vereinbarte Zeit ist im Voraus zu entrichten.

- Bei Verlängerung der Mietdauer bitten wir Sie, uns dies telefonisch mitzuteilen.

- Die angegebenen Tagesmietpreise sind gültig für 24 Std. ab Abholung und sind inkl. MwSt.

- Im Mietpreis enthalten ist eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung.

- Vorbestellungen sind telefonisch jederzeit möglich, auch außerhalb der Geschäftszeiten.

Und jetzt noch unser Kleingedrucktes: Die AGBs

I. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietendpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung am Anfang der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig. Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2. Vorauszahlung

Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises verlangen.

3. Fahrzeugnutzung

a) Berechtigung zur Fahrzeugführung

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigende Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vornehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.

c) Zulässige Nutzungszwecke

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig.

d) Anzeigepflicht bei Unfällen

Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z B mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

e) Rückgabe des Fahrzeugs

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschnitten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung, gemäß Ziff. lV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen, und zwar bei Überschreitung von einer Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

4. Kündigung

 

Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit der Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen.

II. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

Der Vermieter überläßt dem Mieter ein verkehrsreicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

2. Versicherung

 

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

a) Haftpflichtversicherung: Die Versicherungssumme beträgt 100 Mio Euro, wobei die Leistung bei Personenschäden auf 8 Mio Euro je geschädigte Person begrenzt ist.

b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden. Für Glas- und Wildschäden gilt die in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebene Selbstbeteiligung in Höhe von 0.- Euro.

3. Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges außer der Wäsche wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, daß eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen. Ist die Durchführung der Wartung für den Vermieter aufgrund des Standorts des Fahrzeuges nicht möglich, so hat der Mieter die Wartung auf Weisung des Vermieters durchzuführen. In diesem Fall erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur

Wird wahrend der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zum Kostenbetrag von 100 Euro ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV. dieser Bestimmungen haftet.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus weichem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

IV. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Drogen oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benützung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadensfalles.

b) Die Haftungsfreistellung bei vom Mieter verursachten Schäden ist ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen. Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, daß dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

d) Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.

e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

V. Fälligkeit und Verjährung

1. Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet.

2. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

Vl. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn

· der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder

· er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder

· sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder

· wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist.

Für alle Regelungen dieses Vertages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.

VIl. Datenschutz

1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. (BAV), Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlaß (z. B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, daß der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluß dieser Datenübermittlung hat.

2. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.

3. Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, d. h. eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Krichenbauer Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden, geführt wird.

4. Eine Weitergabe der Daten darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, wenn und soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden.